Allgemeine Geschäftsbedingungen

ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG

Fassung 01. August 2022


Die in diesem Text verwendete Bezeichnung „Mitarbeiter“ sowie sonstige Personenbezeichnungen erfolgen geschlechtsunabhängig. Sie werden ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet.

1.   Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Hiervon abweichende Bedingungen des Kunden (Entleiher) gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.

2.   Die Übertragung und Einweisung in die Arbeit, für die unser Mitarbeiter entliehen ist, obliegt dem Entleiher. Er hat den Mitarbeiter auch zu beaufsichtigen und seine Arbeit zu überwachen. Eine vertragliche Beziehung zwischen unserem Mitarbeiter und dem Entleiher wird hierdurch nicht begründet.

3.   Der Entleiher hat unsere Mitarbeiter in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu überprüfen. Bei berechtigten Beanstandungen hat er nach Rücksprache mit uns das Recht, den Austausch des Mitarbeiters zu verlangen.

4.   Soweit erforderlich, ist es uns überlassen, während des Vertrages unsere Mitarbeiter auszutauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Entleihers verletzt werden.

5.   Bei Ausfall unserer Mitarbeiter aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit, Hochzeit usw.) sind wir nicht zur Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet. Außergewöhnliche Umstände berechtigen uns, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzleistungen sind ausgeschlossen.

6.   Bei Arbeitsunfällen unserer Mitarbeiter ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich gem. § 1553, IV RVO eine Unfallmeldung zu erstellen und uns diese zur Weiterleitung an unseren Versicherungsträger zu übersenden. Eine Durchschrift dieser Meldung hat der Entleiher seiner Berufsgenossenschaft zuzuleiten.

7.   Der Entleiher versichert, dass er Mehrarbeiten nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zulässig ist. Eine eventuelle notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeiten ist vom Entleiher zu beschaffen. Der Entleiher verpflichtet sich, außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit uns unverzüglich bekannt zu geben.

Der Entleiher hat die für die jeweilige Tätigkeit des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten. Der Entleiher ist verpflichtet, die Mitarbeiter über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung zu unterweisen. Der Entleiher muss den Mitarbeitern die erforderliche persönliche und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Ebenso muss sich der Entleiher bei der Durchführung von Aufträgen, die zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Unternehmen zusammenfallen, mit diesen abstimmen (soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist). Der Entleiher ist verpflichtet, uns umgehend mitzuteilen, ob oder ab wann und welche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für den Einsatz erforderlich sind. In der separat abzuschließenden „Arbeitsschutzvereinbarung“ wird geregelt, wer die notwendige Untersuchung veranlasst und die Kosten dafür trägt. Der Entleiher räumt uns, nach vorheriger Absprache, ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Mitarbeiter ein, damit wir uns von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen können.

8.   Der Entleiher ist wöchentlich verpflichtet, die durch den Mitarbeiter vorgelegten Stundennachweise durch Unterschrift zu bestätigen.

9.   Die vereinbarten Stundensätze basieren auf der 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) und auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen. Sollten sich diese verändern, behalten wir uns eine entsprechende Angleichung der Stundensätze vor. Bei Mehrarbeiten über die vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstunden an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, bei Spät- und Nachtarbeit wie auch bei besonderen Erschwernissen, wird ein Zuschlag auf den Verrechnungspreis berechnet. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen.

10.  In den vereinbarten Verrechnungssätzen sind Kosten für die Gestellung von Werkzeugen, Materialien und sonstigen Ausrüstungsgegenständen mangels ausdrücklicher und schriftlicher anderweitiger Vereinbarung nicht enthalten. Diese hat der Entleiher kostenlos zu Verfügung zu stellen.

11.  Unsere Rechnungen werden wöchentlich aufgrund der bestätigten Stundennachweise erstellt und sind nach Rechnungsdatum sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Möglichkeit zum Skontoabzug besteht nicht. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweils geltenden Bundesbankdiskontsatz, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt.

12.  Überlassene Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Der Entleiher darf ihnen insbesondere auch keine Lohn- oder sonstige Vergütungsvorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen werden von uns nicht anerkannt und können keinesfalls verrechnet werden.

13.  Wir stehen nur für die ordnungsgemäße Auswahl der von uns überlassenen Mitarbeiter ein. Wir haften nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit der Mitarbeiter und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen. Wir haften auch nicht für irgendwelche Schäden, die durch die Mitarbeiter lediglich bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit verursacht werden. Unsere Haftung ist gänzlich ausgeschlossen, wenn dem Mitarbeiter die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird.

14.  Soweit eine Haftung durch uns gegeben ist, besteht sie nur, soweit der Schaden durch die bestehende Haftpflichtversicherung (Personenschäden bis 1.533.876 €, Sachschäden bis 511.000 €, Vermögensschäden bis 25.565 €) abgedeckt ist.

15.  Ein Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 5 Werktagen zum Wochenende gekündigt werden. Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber der akPersonal GmbH ausgesprochen wird; sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilt wird.

16.  Der Entleiher hat die Möglichkeit (Option), den Mitarbeitern in ein Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen, sofern dieser damit einverstanden ist. Um dem Mitarbeiter eine ordentliche Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der akPersonal GmbH zu ermöglichen, wird die akPersonal GmbH rechtzeitig vom Entleiher benachrichtigt.

Die Übernahmegebühren sind Nettokonditionen und es gilt immer eine Übernahmegebühr von mind. 1.500 €.

a. Bei einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate steht eine Übernahmegebühr von zwei Bruttomonatsverdiensten, die der Entleiher mit dem Mitarbeiter vereinbart hat,     an.

b. Bei einer Übernahme nach 3 Monaten jedoch vor 6 Monaten steht eine Übernahmegebühr in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes, den der Entleiher mit dem Mitarbeiter vereinbart hat, an.

c. Bei einer Übernahme nach 6 Monaten bis 15 Monaten steht eine Übernahmegebühr in Höhe von 50 % des Bruttomonatsverdienstes an.

17.  Soweit der Entleiher gegen die ihm nach dem Vertrag oder nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen verstößt; für die Gestellung von Sicherheitsausrüstungen sowie für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften nicht sorgt, fällige Rechnungen nicht bezahlt oder ähnliches, ist er uns zum Schadenersatz verpflichtet. Unser Recht, in diesen Fällen den Vertrag fristlos zu kündigen, und die Mitarbeiter sofort abzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

18.  Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Bonn, nach unserer Wahl auch der allgemeine Gerichtsstand des Entleihers, dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.

19.  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der AGB oder Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall vielmehr verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.